Mit unserem Jugendhaus Pro Zwo haben wir einen wunderbaren Rückzugsort für die Jugendlichen in Mühlacker. Aber auch der Jugendhausverein, die Hauptamtlichen Mitarbeiter und die Gäste dürfen hier nicht alles tun und lassen, wie sie wollen, sondern alle müssen sich an einen Nutznugsvertrag zwischen der Stadt Mühlacker und dem Jugendhausverein halten. Die wichtigsten Details aus diesem Vertrag zeigen wir hier auf:
Der Jugendhausverein Mühlacker e. V. (JHV) betreibt in Mühlacker mit Unterstützung der Stadt Mühlacker (Stadt) ein Jugendhaus im Gebäude Enzstraße 22. Stadt und JHV sind sich darüber einig, dass es sich dabei um eine Übergangslösung handelt. Beide Vertragspartner streben deshalb langfristig die Erstellung eines Jugendhauses an.
§2 Gegenstand der Überlassung
- Zum Betrieb des Jugendhauses überläßt die Stadt dem JHV im Gebäude Enzstraße 22 im Erdgeschoß und Obergeschoß die in der Anlage Eingezeichneten Räume zur ausschließlichen Verwendung.
- Eine Vermietung bzw. Untermietung von Räumen ist nicht gestattet.
§4 Hausordnung, Beschränkungen
- Grundsätzlich ist die Vermieterin berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Interessen aller Nutzungs- oder Mietparteien des Gebäudes sowie der Anlieger gewahrt werden.
- Die Nutzung der Räumen ist auf folgende Zeiten beschränkt:
- Montag bis Freitag: 7.00 – 22.00 Uhr
- Samstag: 7.00 – 24.00 Uhr
- Sonn-/Feiertage: geschlossen
- Der JHV ist verpflichtet, die Räume so zu nutzen, dass weder andere Nutzungs- oder Mietparteien des Gebäudes noch Nachbarn belästigt werden. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass beim Abspielen von Musikgeräten, Singen, Musizieren oder ähnlichen Veranstaltungen keine Belästigung der Nachbarn erfolgt.
- Der JHV hat sicherzustellen, dass die Nutzungszeiten auch von den Besuchern eingehalten werden. Insbesondere hat er in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die Zu- und Abfahrten der Besucher für die Anwohner keine unzumutbaren Beeinträchtigungen mit sich bringen.
- Jegliche Art von Glücksspiel ist untersagt.
- Die überlassenen Räume und Grundstücke sind pfleglich und schonend zu behandeln sowie in einem sauberen und gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.
§5 Schadenshaftung, Schönheitsreparaturen, Instandhaltung
- Für von JHV oder den Besuchern verursachte Schäden an der Mietsache haftet der JHV, soweit eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt. Entstandene Schäden sind der Stadt sofort mitzuteilen.
- Die Verkehrssicherungspflicht obliegt der Stadt.
- Schönheitsreparaturen innerhalb der überlassenen Räume sind vom JHV auszuführen. Abweichungen vom bisherigen Ausführungsstandard bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.
- Die Kosten für auch ohne Verschulden des JHV notwendige Reparaturen an den überlassenen Türen, Schlössern Schlüsseln, Fenstern Rolläden, elektrischen Einrichtungen, Bodenbelägen hat der JHV bis zum Betrag von 50,- € im Einzelfall zu übernehmen und sich bei größerem Aufwand mit dem genannten Betrag zu beteiligen. Dasselbe gilt im Falle einer Neuanschaffung einer der genannten Gegenständen.
§6 Betrieb des Jugendhauses
Der JHV hat für einen ordnungsgemäßen Jugendhausbetrieb zu sorgen. Insbesondere verpflichtet er sich
- zu einer ausreichenden Aufsicht
- die für den Betrieb des Jugendhauses maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere bau- und feuerpolizeiliche Vorschriften sowie Regelungen des Jugendschutzes einzuhalten.
- das von der Stadt eingebrachte Inventar nur zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden und pfleglich zu behandeln.
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Mühlacker, den 19. November 1991