Der Jugendhausverein e.V. hat (wie jeder gemeinnützige Verein) eine Vereinssatzung, in der die Regeln für das Vereinsleben aufgestellt sind:

  • Wie oft und wann muss eine Mitgliederversammlung stattfinden?
  • Wer ist Mitglied im Jugendhausverein?
  • Was sind eigentlich die Ziele des Vereins?
  • Wer sitzt im Vorstand?
  • Was entscheidet der Vorstand überhaupt?
  • Und was entscheidet der Jugendrat?

Wenn du dich solche Dinge fragst, dann findest du in der nachfolgenden Satzung bestimmt eine Antwort.

 

 

§1 Name, Rechtsform & Sitz des Vereins:

Der Verein führt den Namen “Jugendhausverein Mühlacker e.V.”. Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Maulbronn eingetragen. Sein Sitz ist Mühlacker.

 

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit:

  1. Der Verein hat die Aufgabe, auf die Errichtung eines Jugendhauses für die offene Jugendarbeit hinzuwirken und dieses Haus für die offene Jugendarbeit zu betreiben. Die Einrichtungen des Jugendhauses stehen allen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen offen, um ihnen im Rahmen der Freizeitbetätigung Möglichkeiten der Entspannung, Bild und Kommunikation zu bieten.
  2. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen oder parteipolitischen Ziele und ist konfessionell unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich. Es werden nur tatsächlich entstandene Auslagen erstattet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile aus den Überschüssen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft:

  1. Gründungsmitglieder des Vereins sind die evangelische Kirchengemeinde Mühlacker, die katholische Kirchengemeinde Mühlacker, der Stadtjungendring Mühlacker und die Stadt Mühlacker.
  2. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 ihrer Stimmen beschließen, daß weitere Mitglieder, die sich zum Vereinszweck bekennen, aufgenommen werden.
  3. Die Mitgliederschaft erlischt durch Auflösung einer Mitgliedsinstitution, durch Austritt oder Ausschluß wegen vereinsschädigendem Verhalten. Das Austrittsbegehren einer Mitgliedsinstitution muß schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Ausschluß eines Mitglieds muß von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmen beschlossen werden.
  4. Eine Gruppe, deren Vertreter an zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen ohne hinreichenden Grund fehlt, verliert die Mitgliedschaft, ohne dass es eines Beschlusses bedarf. Die Gruppe muß darüber schriftlich benachrichtigt werden. Es steht ihr ein Einspruchsrecht und Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Mitgliederversammlung zu.

 

§4 Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Jugendrat. Bis zum bestehen eines Jugendrates nimmt die Jugendhausinitiative Mühlacker diese Funktion kommissarisch wahr.

 

§5 Mitgliederversammlung:

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und sie besteht aus:
    1. (den ständigen Mitgliedern, wie folgt)
      • 4 Vertretern des Gemeinderates der Stadt Mühlacker,
      • 1 Vertreter der Stadtverwaltung Mühlacker,
      • 1 Vertreter des der Pfadfinder St. Georg,
      • 1 Vertreter der evangelischen Kirchengemeinde Mühlacker,
      • 1 Vertreter der katholischen Kirchengemeinde Mühlacker,
      • 1 Vertreter des Freundeskreises des Jugendhauses,
      • 9 Vertretern des Jugendrates.
    2. aufgenommenen Mitgliedern gemäß §3 Absatz 2.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle grundsätzlichen Aufgaben des Vereins. Dies sind insbesondere:
    • Wahl des Vorstandes und des Vorsitzenden sowie des stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte der Mitgliederversammlung,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
    • Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung der Jahresrechnung,
    • Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  3. Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, jedoch einmal mindestens im Jahr vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte verlangt. Für jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Die Sitzungen sind öffentlich. Auf Beschluß von 2/3 der Anwesenden Mitglieder kann nichtöffentlich getagt werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

 

§6 Vorstand:

  1. Dem Vorstand gehören an:
    • 1 Vertreter der Stadtverwaltung Mühlacker
    • 1 Vertretern des Gemeinderates der Stadt Mühlacker,
    • 1 Vertreter der restlichen Organisation (ausgenommen Jugendrat),
    • 3 Vertreter des Jugendrates, die voll geschäftsfähig sein müssen.
    • Der Leiter des Jugendhauses nimmt an der Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
  2. Der Vorstand bearbeitet und entscheidet Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dies sind insbesondere:
    • Bearbeiten von Anträgen der Mitgliederversammlung,
    • Aufstellen des Entwurfs des Haushaltsplanes und der Jahresabrechnung,
    • Rechenschaftsbericht
    • Abschluß von Verträgen,
    • Vorschlagsrecht zur Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern,
    • Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern des Jugendhauses,
    • Erlaß von Anordnungen und Vorschriften für den Jugendhausbetrieb.
    • Anschaffungen im Wert ab 250 €
  3. Die Vorstandsmitglieder, der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden auf die Dauer eines Jahres vom Tag der Wahl angerechnet von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch alle 3 Monate.

 

§7 Vertretungsmacht:

Den Verein vertreten gemäß § 20 BGB gemeinsam der Vorstandsvorsitzende oder dessen Stellvertreter jeweils zusammen mit dem Vertreter der Stadtverwaltung im Vorstand.

 

§8 Jugendrat:

  1. Die Vertretung der Jugendhausbesucher ist der Jugendrat, der von der Jugendhausbesuchern gewählt wird. Dieser entsendet neun Vertreter in die Mitgliederversammlung, wobei drei Vertreter dem Vorstand angehören.
  2. Der Jugendrat wirkt im Benehmen mit der Jugendhausleitung mit bei der
    • Programmgestaltung im Jugendhaus,
    • Einteilung von Ordnungs-, Reinigungsdiensten u.ä.,
    • Festlegung der Öffnungszeiten,
    • erhängung von Hausverboten,
    • Festsetzung von Veranstaltungsbeiträgen,
    • Beschaffung des laufenden Bedarfs an Materialien usw. für das Jugendhaus
  3. Der Jugendrat wird von den Jugendhausbesuchern auf Dauer eines Jahres gewählt. Der Jugendrat soll die Besucherstruktur nach Alter und jugendlichen Gruppen angemessen widerspiegeln.
  4. Der Jugendrat wählt aus seiner Mitte 9 Vertreter für die Mitgliederversammlung.
  5. Bei Nichteinigung zwischen Jugendrat und Jugendhausleitung entscheidet der Vorstand.

 

§9 Freundeskreis:

  1. Um eine breite Basis für das Jugendhaus in der Bevölkerung zu bekommen, wird ein Freundeskreis gebildet, dem jedermann beitreten kann. Dieser entsendet 1 Vertreter für die Mitgliederversammlung.
  2. Der Freundeskreis kann:
    • in der Öffentlichkeit für das Jugendhaus werben,
    • interessierten Bürgern Plattform für die Unterstützung des Jugendhauses sein.

 

§10 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen:

  1. Die Stadt Mühlacker stellt dem Verein Gebäude für die Benutzung als Jugendhaus zur Verfügung. Das Nähere regelt ein zwischen der Stadt und dem Verein abzuschließender Überlassungsvertrag.
  2. Das hauptamtliche Personal des Jugendhauses wird direkt von der Stadt Mühlacker – auf Vorschlag des Vorstandes des Vereins – eingestellt und vergütet.
  3. Die Arbeit des Vereins wird durch jährliche Zuschüsse der Stadt Mühlacker gefördert. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
  5. Die Kassen- und Rechnungsprüfung wird vom städtischen Rechnungsprüfungsamt vorgenommen. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

 

§11 Satzungsänderungen:

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der Anwesenden Mitglieder erforderlich. Jede Satzungsänderung wird nur mit der Zustimmung der Stadt Mühlacker wirksam.

 

§12 Auflösung des Vereins:

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins fallen das Vermögen und die Sachwerte nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten der Stadt Mühlacker mit der Auflage zu, sie ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken der Jugendförderung und Jugendpflege zu verwenden.